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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen der Guardian Group Security gültig ab 01. Januar 2024

 

Allgemeine Leistungsausführung

(1) Das Sicherheitsgewerbe, welches gemäß § 34a der Gewerbeordnung (GewO) als erlaubnispflichtig gilt, erbringt Sicherheitsdienstleistungen in Form von Revier-, Objektschutz- oder Sonderdiensten.

  1. a) Der Revierdienst erfolgt durch Einzel- oder Funkstreifen in Dienstkleidung. Kontrollen der Wachobjekte in Wachrevieren finden dabei zu möglichst unregelmäßigen Zeiten statt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
  2. b) Der Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch Sicherheitsmitarbeiter, die speziell für ein oder wenige zusammenhängende Wachobjekte eingesetzt werden. Die genauen Tätigkeiten werden in speziellen Dienstanweisungen festgelegt.
  3. c) Zu den Sonderdiensten gehören beispielsweise Personalkontrollen, Begleit- und Schutzdienste, Sicherungsposten für die DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten bei Veranstaltungen und Messen.
 

(2) Die Verpflichtungen zwischen Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unternehmen) werden in speziellen Verträgen festgelegt.

(3) Das Unternehmen erbringt seine Dienstleistungen (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung von 1972) und bedient sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl des Personals und das Weisungsrecht obliegen dem beauftragten Sicherheitsunternehmen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.

(4) Das Unternehmen ist allein verantwortlich für die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern.

(5) Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Einsätze mit einer Mindestdauer von 8 Stunden pro Person abgerechnet. (siehe auch Tarif BDSW)

Begehungsrichtlinien

Die schriftliche Begehungsrichtlinie/der Alarmplan ist im Einzelfall maßgebend für die Dienstausführung. Er/sie enthält die Anweisungen des Auftraggebers bezüglich der Rundgänge, Kontrollen und anderer Dienstverrichtungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Bei unvorhersehbaren Notfällen kann in Einzelfällen von geplanten Kontrollen und Rundgängen abgesehen werden.

 

Schlüssel und Notfallkontakte

(1) Die für den Dienst benötigten Schlüssel stellt der Auftraggeber rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung.

(2) Das Unternehmen haftet für Schlüsselverluste und Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal verursacht werden, gemäß Ziffer 10. Der Auftraggeber teilt dem Unternehmen die Anschriften mit, die auch nachts bei Gefährdung des Objekts telefonisch benachrichtigt werden können. Adressänderungen sind dem Unternehmen umgehend mitzuteilen. Bei aufgeschalteten Alarmanlagen legt der Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge fest.

Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeglicher Art bezüglich der Dienstausführung (z.B., Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, mangelhafte Sicherheitsdienstleistungen) sind unverzüglich nach Feststellung der Betriebsleitung des Unternehmens in schriftlicher Form mitzuteilen, um Abhilfe zu schaffen.

(2) Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße in der Dienstausführung berechtigen zur fristlosen Vertragskündigung, wenn das Unternehmen nach schriftlicher Benachrichtigung nicht innerhalb von sieben Werktagen angemessene Abhilfe schafft, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Vertragsdauer

Sofern nicht in schriftlicher Form Abweichendes vereinbart ist, läuft der Vertrag für ein Jahr. Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr und danach jeweils um ein weiteres Jahr usw. Ein Kündigungsrecht besteht jeweils drei Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung. Änderungen der Mannstärke müssen Vorangekündigt werden, mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung. Die Mindestmannstärke (Eigensicherung) pro beauftragte Position muss während der gesamten Laufzeit eingehalten werden.

Beauftragung anderer Unternehmen

Das Unternehmen ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen mit Unternehmen zu bedienen, die gemäß § 34a der Gewerbeordnung die erforderliche Gewerbeerlaubnis besitzen und als zuverlässig gelten. Sicherheitsmitarbeiter, die von der Guardian Group Security angefordert werden, arbeiten stets mindestens zu zweit, um die Eigensicherung zu gewährleisten. Diese Regelung betrifft gemäß dem BDSW-Tarif nicht den Streifendienst und Pfortendienst.

Unterbrechung der Überwachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen, sofern die Ausführung unmöglich wird. (2) Bei Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Dauer der Unterbrechung zu reduzieren.

Vertragsänderungen, Stornofristen Die vollständige oder teilweise Stornierung von bestätigten Aufträgen durch den Geschäftspartner ist bis zwei Wochen vor dem bestätigten Beginn der Dienstleistung kostenfrei möglich.

Danach fallen folgende Stornogebühren an:

bis 7 Tage vor Vertragsbeginn: 25 %

bis 1 Tag vor Vertragsbeginn: 50 %

Stornierung am Tag des Vertragsbeginns: 100 %

 Bei einer Unterbrechung oder einem Abbau der Sicherheitsmitarbeiter werden 100 % der ursprünglich vereinbarten Restzeit in Rechnung gestellt. Bei einem Abbau von Mitarbeitern während eines laufenden Auftrags muss der Auftraggeber dem Unternehmen eine Frist von zwei Wochen für die Umsetzung geben. Bis zur Umsetzung der Minderung bleibt die ursprüngliche Buchung bindend.

 

Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers, Verkauf oder Aufgabe des Vertragsobjekts kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, kann es den Vertrag ebenfalls vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auflösen.

Rechtsnachfolge Im Falle des Todes des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, der Vertrag bezog sich hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers. Der Vertrag bleibt bei Tod, sonstiger Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens unberührt.

 

Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(2) Ebenso ist die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf, die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(3) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der

eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

 

Haftpflichtversicherung und Nachweis

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus 11. Haftungsbegrenzung ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBI. I 5. 6 92).

 

Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

Preisänderung

(1) Im Falle der Veränderung/ Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur so weit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.

(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu (ausgenommen hiervon §15 Abs. 1).

Vertragsbeginn

Der Vertrag ist ab dem Zeitpunkt verbindlich, an dem der Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt wird und der Auftragnehmer diesen bestätigt. Ebenso werden mit Auftragserteilung unsere AGB anerkannt.

Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des letzten Auftrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

 

Factoring Abtretung

Dem Unternehmen steht es frei Forderungen, auch schon mit Rechnungsstellung, an ein Factoring-Unternehmen abzutreten. Der Auftraggeber stimmt diesem unwiderruflich zu. Insbesondere bei Finanzierungen bzw. Ratenzahlungen oder verlängerten Zahlungszielen werden Forderungen prinzipiell an Factoring-Unternehmen abgetreten. Das Unternehmen ist berechtigt Bonitätsauskünfte einzuholen und entsprechend der Auskunft Zahlungsbedingungen festzulegen, oder einen Auftrag abzulehnen.

 

Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung {EU) 2016/6 79 (Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

Im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages auf Grundlage dieser AGB werden vom Anbieter Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Anbieter gibt keine personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte weiter, es sei denn, dass er hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Wird ein Dritter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verarbeitungsprozessen eingesetzt, so werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

Verbraucherstreitbeilegung

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

  1. a) die in den Klagewegen in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
  2. b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
 

Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den Anbieter dürfen ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten oder verpfändet werden, es sei denn der Kunde hat ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachgewiesen.